andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind ansonsten primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_557/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.2). 2.2. Die Ausführungen der Gesuchstellerin sind so zu verstehen, dass sie aufgrund einer ihres Erachtens missglückten früheren Befragung von ihr durch B. nicht noch einmal durch diesen befragt werden will.