noch wichtiger, ihre Befragung feinfühlig und mit einer ausgeprägten Sensibilisierung durchzuführen. Ihre letzte Befragung habe diesen Kriterien nicht oder viel zu wenig entsprochen. 1.3. Wie von B. mit Stellungnahme vom 8. Juni 2022 ausgeführt, kann es bei diesen Vorbringen der Gesuchstellerin einzig um einen Ausstand "aus anderen Gründen" i.S.v. Art. 56 lit. f StPO gehen. Zu befinden darüber hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO; § 65 Abs. 1 und 2 GOG; Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012, § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b).