2020, N 9 zu Art. 58 StPO; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.64 vom 15. Juli 2020 E. 3.1). 1.2. Die Gesuchstellerin begründete das Ausstandsgesuch damit, dass sie bei einem früheren Prozess quasi vor die Türe des Gerichts bzw. zwischen Tür und Angel hingesetzt und befragt worden sei, was schlichtweg nicht angemessen gewesen sei und ein weiteres Mal nicht akzeptiert werden könne. Sie habe ein Trauma davongetragen und sei in ihrer Entwicklung weit zurückgeworfen worden. Aufgrund ihrer geistigen Benachteiligung sei es -3-