Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.195 / va (ST.2022.4; STA.2020.5047) Art. 230 Entscheid vom 13. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen B._____, Präsident des Bezirksgerichts C._____ in der Strafsache gegen D._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Q. erhob am 18. Januar 2022 beim Bezirksgericht C. Anklage gegen D. (Beschuldigter) wegen sexueller Nötigung und Ver- gewaltigung, ev. wegen mehrfacher Schändung der Gesuchstellerin. 2. Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 9. Mai 2022 beim Bezirks- gericht C. u.a. den Ausstand von B. im Strafverfahren gegen den Beschul- digten. 3. B. leitete dieses Ausstandsgesuch am 8. Juni 2022 – verbunden mit dem Antrag, es sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei – an die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zur Beurteilung weiter. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechen- des Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dass die Ausstandsgründe nach Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft zu machen sind, bedeutet, dass sie zu substantiieren sind. Dementsprechend genügen blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen nicht. Auch kann es der Gesuchsteller nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung be- lassen, sondern hat er die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indi- zien oder Beweismitteln zu substantiieren, etwa durch Einreichen entspre- chender Schriftstücke oder eine in sich selbst glaubhafte Darstellung (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 58 StPO; Beschluss der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts BB.2020.64 vom 15. Juli 2020 E. 3.1). 1.2. Die Gesuchstellerin begründete das Ausstandsgesuch damit, dass sie bei einem früheren Prozess quasi vor die Türe des Gerichts bzw. zwischen Tür und Angel hingesetzt und befragt worden sei, was schlichtweg nicht ange- messen gewesen sei und ein weiteres Mal nicht akzeptiert werden könne. Sie habe ein Trauma davongetragen und sei in ihrer Entwicklung weit zu- rückgeworfen worden. Aufgrund ihrer geistigen Benachteiligung sei es -3- noch wichtiger, ihre Befragung feinfühlig und mit einer ausgeprägten Sen- sibilisierung durchzuführen. Ihre letzte Befragung habe diesen Kriterien nicht oder viel zu wenig entsprochen. 1.3. Wie von B. mit Stellungnahme vom 8. Juni 2022 ausgeführt, kann es bei diesen Vorbringen der Gesuchstellerin einzig um einen Ausstand "aus an- deren Gründen" i.S.v. Art. 56 lit. f StPO gehen. Zu befinden darüber hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO; § 65 Abs. 1 und 2 GOG; Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012, § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b). 2. 2.1. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ge- neralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern ab- geleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien aus- wirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Be- fangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind ansonsten primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_557/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.2). 2.2. Die Ausführungen der Gesuchstellerin sind so zu verstehen, dass sie auf- grund einer ihres Erachtens missglückten früheren Befragung von ihr durch B. nicht noch einmal durch diesen befragt werden will. B. führte hierzu mit Stellungnahme vom 8. Juni 2022 aus, dass bei Art. 56 lit. f StPO entscheidend sei, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Aus- gang des Verfahrens noch als offen erscheine. Um diesen Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Fehlern ableiten zu können, bräuchte es krasse und wiederholt auftretende Fehler, die einer schweren Amts- pflichtverletzung zum Nachteil der Gesuchstellerin gleichkämen. Es ent- spreche der Praxis sämtlicher Präsidien des Bezirksgerichts C., eine -4- schutzbedürftige Person beim Seiteneingang des Gerichtssaales auf der Höhe der Richterbank und damit ausserhalb des Blickwinkels der beschul- digten Person zu platzieren. Andere Möglichkeiten stünden mit der derzei- tigen Infrastruktur keine zur Verfügung. Das Problem sei erkannt und werde bei der Planung des neuen Bezirksgerichtsgebäudes berücksichtigt. Diese Beanstandung betreffe nicht seine Person, sondern äussere Umstände. Es sei nicht ersichtlich, warum deshalb der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen sein soll. Soweit die Gesuchstellerin seine Befragungstechnik gerügt habe, sei ihre Behauptung unsubstantiiert und werde zurückgewie- sen. Die Beeinträchtigungen und Bedenken der Gesuchstellerin seien bei ihrer Einvernahme indes zu berücksichtigen. 2.3. Die von der Gesuchstellerin unwidersprochen gelassenen Ausführungen von B. rechtlicher und tatsächlicher Art zum Ausstandsgesuch sind vollum- fänglich überzeugend, weshalb mit Verweis darauf das Ausstandsgesuch abzuweisen ist, soweit es überhaupt hinreichend substantiiert ist, um da- rauf eintreten zu können. Die (teilweise auch höchst unspezifischen) Aus- führungen der Gesuchstellerin zu ihrer früheren Befragung in einem ande- ren Verfahren legen in keiner Weise eine Voreingenommenheit von B. nahe. Insbesondere ergibt sich daraus in keiner Weise, dass B. nicht fähig oder willens wäre, für eine strafprozesskonforme und die besonderen Um- stände der Gesuchstellerin (wie von ihr vorgebracht) angemessen berück- sichtigende Befragung der Gesuchstellerin bei der anstehenden Hauptver- handlung besorgt zu sein. Sollte es anlässlich der Hauptverhandlung wider Erwarten Grund für konkrete Beanstandungen geben, wäre es an der Be- schwerdeführerin bzw. insbesondere ihrer Rechtsvertreterin, dannzumal entsprechend zu intervenieren. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 850.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard