2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 867.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in Höhe von Fr. 800.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 67.00 zu bezahlen hat. 3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 813.50 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 3.2. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 406.75 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […]