Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigen Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt die Entschädigung des Beschuldigten Fr. 1'220.25. Davon sind dem Beschuldigten 2/3, ausmachend Fr. 813.50, aus der Staatskasse zu entrichten und 1/3, ausmachend Fr. 406.75, durch die Beschwerdeführerin zu entschädigen. - 13 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.