Dass sich der Beschuldigte in diesem Verfahren anwaltlich verteidigen liess, ist nicht zu beanstanden. Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher ermessensweise festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Nichtanhandnahmeverfügung, die Beschwerde, die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm sowie die (überschaubaren) Akten zu studieren hatte. Sodann verfasste er eine Beschwerdeantwort. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind keine auszumachen.