Auch der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB ist als Offizialdelikt ausgestaltet. Hingegen sind die Tatbestände des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB bzw. der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB Antragsdelikte. Der Beschuldigte ist damit zu 2/3 aus der Staatskasse und zu 1/3 durch die Beschwerdeführerin zu entschädigen.