Gemäss ihren übereinstimmenden Angaben waren die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte während zehn Jahren ein Paar und lebten im gemeinsamen Haus, bis es im August/September 2021 zur Trennung kam (polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 27. November 2021 S. 2; polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 27. November 2021 S. 2). Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen der Drohung und Tätlichkeiten bzw. versuchten einfachen Körperverletzung handelt es sich damit um Offizialdelikte (Art. 180 Abs. 2 lit. b, Art. 126 Abs. 2 lit. c bzw. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 i.V.m. Art. 22 StGB). Auch der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art.