Damit hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Aufzeichnung eines Streitgesprächs durch den Beschuldigten im Dezember 2021 keinen Strafantrag i.S.v. Art. 30 StGB gestellt. Es fehlt damit offensichtlich an einer Prozessvoraussetzung, womit kein Schuldspruch ergehen könnte. Die Prüfung der Frage, ob die Tatbestände gemäss Art. 179ter StGB oder 179ter StGB erfüllt sein könnten, erübrigt sich daher. 2.3.3. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Aufnahme des Streitgesprächs im Dezember 2021 nicht an die Hand genommen wurde (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).