Weitere Strafanträge sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 2. Mai 2022 (und damit bereits nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB) äusserte die Beschwerdeführerin in keiner Weise, dass sie im Zusammenhang mit der Aufnahme des Gesprächs eine Bestrafung des Beschuldigten wünsche. Zu den betreffenden Aussagen des Beschuldigten, dass die Polizei nicht im Zusammenhang mit dem Streit wegen der Ferienblätter und dem angeblichen tätlichen Übergriff, sondern an einem anderen Tag wegen einer Videoaufnahme gerufen worden sei, gab sie einzig an, dass das sein könne, ohne weiter darauf einzugehen.