Dass der Beschuldigte an einem anderen Tag im Dezember 2021 in den Büroräumlichkeiten des gemeinsamen Immobilienunternehmens mit dem Mobiltelefon durch die geschlossene Tür ein Streitgespräch mit der Beschwerdeführerin aufgenommen habe, erwähnte sie hingegen nicht. Dieser Vorfall, welcher sich zeitlich unbestrittenermassen unabhängig von den anderen beiden Auseinandersetzungen ereignet hatte (Beschwerde S. 5 f.; delegierte Einvernahme der - 11 - Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 S. 6), wird damit nicht von den beiden mit Eingabe vom 4. März 2022 einzeln gestellten Strafanträgen umfasst.