2.3.2.2. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 4. März 2022 Strafantrag im Zusammenhang mit einem tätlichen Übergriff im Dezember 2021 sowie einem (in einem separaten Verfahren behandelten) Vorfall vom 22. Dezember 2021 (Eingabe vom 4. März 2022). Bezüglich letzterem konstituierte sie sich ausserdem ausdrücklich als Privatklägerin. Dass der Beschuldigte an einem anderen Tag im Dezember 2021 in den Büroräumlichkeiten des gemeinsamen Immobilienunternehmens mit dem Mobiltelefon durch die geschlossene Tür ein Streitgespräch mit der Beschwerdeführerin aufgenommen habe, erwähnte sie hingegen nicht.