Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch eine Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Vorausgesetzt ist eine Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird (CHRISTOPH RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 30 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).