2.3.1.2. In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, dass der Tatbestand von Art. 179quater StGB erfüllt sei, da es beim Konflikt um die gescheiterte Lebenspartnerschaft gegangen sei, was zweifelsfrei den Geheimbereich der Parteien oder zumindest deren geschützten Privatbereich betreffe. Eventualiter sei Art. 179ter StGB (Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) erfüllt. 2.3.2. 2.3.2.1. Sowohl beim Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB als auch beim Tatbestand des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen i.S.v. Art. 179ter StGB handelt es sich um Antragsdelikte.