2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Im Zusammenhang mit dem Aufnehmen eines Streitgesprächs durch den Beschuldigten an einem anderen Tag im Dezember 2021 verweist die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung auf die Bestimmung von Art. 179quater StGB (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte), erachtet die Tatbestandsvoraussetzungen indessen als nicht gegeben, da das Streitgespräch in den für Mitarbeiter zugänglichen Büroräumlichkeiten stattgefunden habe und weder der Geheim- noch der Privatbereich tangiert sei.