2.2.5.5. Zusammenfassend erfüllt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten anlässlich dieser Auseinandersetzung vom Dezember 2021 offensichtlich keine Straftatbestände. Die in diesem Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Nichtanhandnahme des Verfahrens ist damit nicht zu beanstanden. - 10 -