Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend ausführt, würden damit einzig Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB in Betracht kommen, deren Versuch jedoch straflos ist (Art. 105 Abs. 2 StGB). Die Androhung einer Tätlichkeit wäre weiter auch nicht von einer derartigen Intensität, dass sie als Androhung eines schweren Nachteils i.S.v. Art. 180 StPO, an welche hohe Anforderungen gestellt werden, gewertet werden könnte. Auch der Tatbestand der Drohung ist damit ebenfalls offensichtlich nicht gegeben.