2.2.5.4. Zum (vom Beschuldigten ebenfalls bestrittenen) Vorwurf, der Beschuldigte habe die offene Hand gegen die Beschwerdeführerin erhoben, um diese zu schlagen, ist festzuhalten, dass von einem Schlag mit der offenen Hand – sollte der Beschuldigte tatsächlich einen solchen angedeutet bzw. durch das Erheben der Hand angekündigt haben – maximal leichte blaue Flecken ohne erhebliche Schmerzen zu erwarten wären, was den Anforderungen an eine Schädigung des Körpers im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss 123 StGB klar nicht zu genügen vermag. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend ausführt, würden damit einzig Tätlichkeiten i.S.v.