Wie die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm zutreffend ausführt, vermag ein solch leichter und folgenloser, von der Beschwerdeführerin als "Schubser" bezeichneter (delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 S. 3) Stoss – sollte er sich tatsächlich entsprechend den Schilderungen der Beschwerdeführerin ereignet haben – die für die Annahme einer Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB vorausgesetzte Intensität einer Einwirkung auf den Körper offensichtlich nicht zu erreichen, womit ein Schuldspruch ausgeschlossen erscheint.