2.2.5.3. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 2. Mai 2022 an, dass der Beschuldigte sie im Rahmen des Streits wegen Ferien bzw. Ferienblättern "nach hinten geschubst" habe (delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 S. 3). Einen heftigen Stoss, welcher etwa leichte Schmerzen verursacht oder sie zu Fall gebracht hätte, schilderte sie indessen nicht. Wie die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm zutreffend ausführt, vermag ein solch leichter und folgenloser, von der Beschwerdeführerin als "Schubser" bezeichneter (delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 S. 3)