180 StGB). Bei einer Drohung mit der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens gegen individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Ehre, Vermögen, etc. wird häufig bezweckt, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal schwere -9- Nachteile in Aussicht gestellt werden, was bei der Ankündigung der Begehung von geringfügigen Delikten eher fehlt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 26 zu Art. 180 StGB).