2.2.5.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch eine schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Wird die Tat in der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebenspartnerschaft oder innerhalb eines Jahres seit der Trennung begangen, wird sie von Amtes wegen verfolgt (Art. 180 Abs. 2 StPO). Die Anforderungen an die schwere Drohung sind hoch anzusetzen. Dem Opfer muss ein schwerer Nachteil angekündigt oder in Aussicht gestellt werden (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 180 StGB).