Gegenüber der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Als Tätlichkeiten sind Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB).