Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Eine Tätlichkeit wird dann angenommen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird. Typische Bespiele sind die Ohrfeige, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, etc. (ANDREAS ROTH/TORNIKE KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 126 StGB).