2.2.5. 2.2.5.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Tätlichkeiten, welche gegen Schutzbefohlene bzw. in der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebenspartnerschaft (oder innerhalb eines Jahres seit der Trennung) verübt werden, werden gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt. Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht.