höchstens die "Vorbereitungshandlung einer Ohrfeige" und damit einer Tätlichkeit dar, deren Versuch nicht strafbar sei. Selbst beim blossen Aufziehen der geschlossenen Faust (ohne Durchziehen des Schlags) sei die Schwelle zum Versuch klar noch nicht überschritten. Es habe damit keine strafbare Handlung vorgelegen. -8-