Das blosse Aufziehen einer offenen flachen Hand vermöge die nach geltender Rechtsprechung und Lehre verlangte Schwere einer Drohung nicht zu begründen. Dies müsse umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin sich nicht veranlasst gefühlt habe, die Polizei zu alarmieren, was sie sonst bei jeder Kleinigkeit getan habe und sie von sich behaupte, dem "Droher" stets überlegen zu sein. Eine versuchte einfache Körperverletzung liege im Übrigen nicht vor. Das Aufziehen der offenen flachen Hand stelle vereinfacht ausgedrückt höchstens die "Vorbereitungshandlung einer Ohrfeige" und damit einer Tätlichkeit dar, deren Versuch nicht strafbar sei.