2.2.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in der Beschwerdeantwort aus, dass die Beschwerdeführerin die Einvernahme von drei Zeugen verlangt habe, welche ihre Aussagen einer physischen Auseinandersetzung jedoch nicht bestätigt hätten. Ein kleiner Schubser sei im Übrigen keine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB. Das blosse Aufziehen einer offenen flachen Hand vermöge die nach geltender Rechtsprechung und Lehre verlangte Schwere einer Drohung nicht zu begründen.