2.2.3. In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der Zeuge B. habe beobachten können, wie der Beschuldigte die offene Hand aufgezogen habe. Er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin habe schlagen wollen, weshalb er dazwischen gegangen sei. Es seien die Tatbestände der versuchten einfachen Körperverletzung und der Drohung erfüllt. Die Zeugin J. habe den Streit nur bis Mittag verfolgen können. Hinsichtlich des Schubsens stehe deshalb Aussage gegen Aussage, wobei die Beschwerdeführerin keine widersprüchlichen Angaben mache, die Aussagen des Beschuldigten dagegen nicht glaubhaft seien. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verletze Art.