2.2.2. In der angefochtenen Verfügung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestreite. Er gebe an, die Beschwerdeführerin nicht angefasst und sie lediglich mit dem ausgestreckten Arm aufgefordert zu haben, wieder in ihr Büro zu gehen. Der Zeuge B. habe ausgesagt, dass die beiden nahe beieinandergestanden seien und gestritten hätten und der Beschwerdeführer die offene Hand aufgezogen habe, worauf er sich dazwischen gestellt habe. Er habe aber weder eine Berührung noch einen Schubser des Beschuldigten gesehen. Auch die Zeugin J. habe den Streit beobachten können, aber keinen Stoss gesehen.