Vorliegend ist keine überdurchschnittliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin ersichtlich, zumal die polizeilich verfügte Wegweisung lediglich für wenige Tage angeordnet worden war und allein die Geschäftsräumlichkeiten betraf. Die Beschwerdeführerin ist damit hinsichtlich des Tatbestands von Art. 292 StGB nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen, womit sie nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Ausführungen zur Konstituierung als Privatklägerin erübrigen sich damit. Bezüglich der Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist damit nicht auf die Beschwerde einzutreten.