Die Bestimmung dient nur mittelbar der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde, womit derjenigen Person, zu deren Gunsten eine strafbewehrte amtliche Verfügung ergangen ist, keine Geschädigtenstellung zukommt, sofern die privaten Interessen nicht in unhaltbarer Weise betroffen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5). Vorliegend ist keine überdurchschnittliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin ersichtlich, zumal die polizeilich verfügte Wegweisung lediglich für wenige Tage angeordnet worden war und allein die Geschäftsräumlichkeiten betraf.