Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an den (von der Beschwerdeführerin für die Zeit nach der Wegweisung erstellten) Plan betreffend die Anwesenheit im Büro gehalten habe, was in der Eingabe vom 4. März 2021 jedoch nur erwähnt worden sei, weil das Aufeinandertreffen der Parteien zu weiteren Eskalationen geführt habe (Beschwerde S. 3). Es stellt sich damit die Frage, ob hinsichtlich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen überhaupt ein Beschwerdewille besteht (vgl. dazu PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 387).