In der Beschwerde wird hierzu festgehalten, es sei dem Beschuldigten gar nie vorgeworfen worden, dass er gegen die polizeilich verfügte Wegweisung in der Zeit vom 27. November bis 3. Dezember 2021 verstossen habe. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an den (von der Beschwerdeführerin für die Zeit nach der Wegweisung erstellten) Plan betreffend die Anwesenheit im Büro gehalten habe, was in der Eingabe vom 4. März 2021 jedoch nur erwähnt worden sei, weil das Aufeinandertreffen der Parteien zu weiteren Eskalationen geführt habe (Beschwerde S. 3).