Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Punkt bislang auf die Möglichkeit einer Konstituierung als Privatklägerin hingewiesen worden ist, womit sie zur Beschwerde zuzulassen ist. Im Übrigen kann die Erhebung der Beschwerde nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Die Beschwerdeführerin ist damit auch hinsichtlich des Vorwurfs der Aufzeichnung eines Streitgesprächs im Dezember 2021 zur Beschwerde legitimiert.