1.2.3. Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bildet ein weiterer Vorfall, welcher sich an einem anderen Tag im Dezember 2021 ereignet habe und bei welchem der Beschuldigte mit dem Mobiltelefon mittels Videoaufnahme ein Streitgespräch mit der Beschwerdeführerin aufgezeichnet habe.