3. 3.1. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese ihr am 2. Juni 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung und stellte die folgenden Anträge: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24.5.2022 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten des Beschwerdegegners Nr. 1." -3-