Die Beschwerdeführerin stellte diesbezüglich Strafantrag. Hinsichtlich eines weiteren Vorfalls vom 22. Dezember 2021 stellte sie Strafantrag wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung etc. und konstituierte sich als Privatklägerin. Der Vorfall vom 22. Dezember 2021 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, Drohung, unberechtigten Aufnehmens eines Gesprächs und Verstosses gegen amtliche Verfügungen an, was von der Oberstaatsanwaltschaft am 30. Mai 2022 genehmigt wurde.