1.2. Die Beschwerdeführerin erhob am 4. März 2022 Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Sie machte geltend, dass sich der Beschuldigte (im Anschluss an eine polizeiliche Wegweisung für den Zeitraum vom 27. November 2021 bis 3. Dezember 2021) nicht an die polizeiliche Auflage gehalten habe, wonach die Parteien einen Plan auszuarbeiten hätten, um sich im Büro nicht zu begegnen. Es sei in der Folge im Dezember 2021 zu einem Übergriff des Beschuldigten auf die Beschwerdeführerin gekommen, bei welchem er sie weggeschubst und die Hand zum Schlag aufgezogen habe. Die Beschwerdeführerin stellte diesbezüglich Strafantrag.