Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.194 (STA.2022.320) Art. 369 Entscheid vom 8. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Pasquino Bevilacqua, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 24. Mai 2022 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte waren langjährige Lebens- partner, bis es im August/September 2021 zur Trennung kam. Sie führten gemeinsam ein Immobilienunternehmen. 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob am 4. März 2022 Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Sie machte geltend, dass sich der Beschuldigte (im An- schluss an eine polizeiliche Wegweisung für den Zeitraum vom 27. Novem- ber 2021 bis 3. Dezember 2021) nicht an die polizeiliche Auflage gehalten habe, wonach die Parteien einen Plan auszuarbeiten hätten, um sich im Büro nicht zu begegnen. Es sei in der Folge im Dezember 2021 zu einem Übergriff des Beschuldigten auf die Beschwerdeführerin gekommen, bei welchem er sie weggeschubst und die Hand zum Schlag aufgezogen habe. Die Beschwerdeführerin stellte diesbezüglich Strafantrag. Hinsichtlich ei- nes weiteren Vorfalls vom 22. Dezember 2021 stellte sie Strafantrag wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung etc. und konstituierte sich als Privat- klägerin. Der Vorfall vom 22. Dezember 2021 ist nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens. 2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten we- gen Tätlichkeiten, Drohung, unberechtigten Aufnehmens eines Gesprächs und Verstosses gegen amtliche Verfügungen an, was von der Oberstaats- anwaltschaft am 30. Mai 2022 genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese ihr am 2. Juni 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung und stellte die folgenden Anträge: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24.5.2022 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten des Beschwerdegegners Nr. 1." -3- 3.2. Am 28. Juni 2022 bezahlte die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 22. Juni 2022 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00. 3.3. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 erstattete der Beschuldigte die Beschwer- deantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätz- lich mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO vor. 1.2. 1.2.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläge- rin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist ge- genüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Per- son von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsan- waltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 1.2.2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 4. März 2022 Strafanzeige gegen den Beschuldigten, da dieser sie im Rahmen eines Streits um Ferienblätter im Dezember 2021 geschubst habe und sie habe schlagen wollen. Sie stellte Strafantrag und konstituierte sich damit als Zivil- und Strafklägerin (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 -4- StPO und Privatklägerin ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert. 1.2.3. Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bildet ein weiterer Vorfall, welcher sich an einem anderen Tag im Dezember 2021 ereignet habe und bei welchem der Beschuldigte mit dem Mobiltelefon mit- tels Videoaufnahme ein Streitgespräch mit der Beschwerdeführerin aufge- zeichnet habe. Dieser in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene Sachverhalt wurde nicht von der Beschwerdeführerin beanzeigt (vgl. Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 4. März 2022), sondern beruht auf Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Befragungen vom 2. Mai 2022, als er ver- suchte, den gegen ihn erhobenen Vorwurf eines tätlichen Übergriffs im De- zember 2021 anhand von Polizeieinsätzen zeitlich einzuordnen (delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 [Ergänzungsfragen durch den Beschuldigten] S. 6; delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Mai 2022 S. 4/5). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat. Die Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Entsprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3 m.w.H; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 118 StPO). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Punkt bislang auf die Möglichkeit einer Konstituierung als Privatklägerin hingewiesen worden ist, womit sie zur Beschwerde zuzulassen ist. Im Üb- rigen kann die Erhebung der Beschwerde nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Die Beschwerdeführerin ist damit auch hinsichtlich des Vorwurfs der Aufzeich- nung eines Streitgesprächs im Dezember 2021 zur Beschwerde legitimiert. 1.2.4. In der angefochtenen Verfügung wird weiter die Frage eines Verstosses gegen eine polizeiliche Wegweisung durch den Beschuldigten behandelt -5- und der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB geprüft. In der Beschwerde wird hierzu festgehalten, es sei dem Beschuldigten gar nie vorgeworfen worden, dass er gegen die polizeilich verfügte Wegwei- sung in der Zeit vom 27. November bis 3. Dezember 2021 verstossen habe. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an den (von der Beschwerdeführerin für die Zeit nach der Wegweisung erstellten) Plan betreffend die Anwesenheit im Büro gehalten habe, was in der Ein- gabe vom 4. März 2021 jedoch nur erwähnt worden sei, weil das Aufeinan- dertreffen der Parteien zu weiteren Eskalationen geführt habe (Beschwerde S. 3). Es stellt sich damit die Frage, ob hinsichtlich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen über- haupt ein Beschwerdewille besteht (vgl. dazu PATRICK GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 387). Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin stellt jedoch uneinge- schränkt Antrag auf (vollständige) Aufhebung der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung, womit diese auch in diesem Punkt als angefochten zu betrachten ist. Unmittelbares Schutzobjekt von Art. 292 StGB sind die öffentlichen Interes- sen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Die Bestimmung dient nur mittelbar der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Inte- ressen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde, womit derjenigen Person, zu deren Gunsten eine strafbewehrte amtliche Verfügung ergan- gen ist, keine Geschädigtenstellung zukommt, sofern die privaten Interes- sen nicht in unhaltbarer Weise betroffen sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5). Vorliegend ist keine überdurchschnittliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin ersichtlich, zu- mal die polizeilich verfügte Wegweisung lediglich für wenige Tage ange- ordnet worden war und allein die Geschäftsräumlichkeiten betraf. Die Be- schwerdeführerin ist damit hinsichtlich des Tatbestands von Art. 292 StGB nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen, womit sie nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Ausführungen zur Konstituierung als Privatklägerin erübrigen sich damit. Bezüglich der Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldig- ten wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist damit nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.3. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzu- treten. -6- 2. 2.1. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersu- chung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse be- stehen (lit. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offen- sichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Stra- funtersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gege- ben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1 m.w.H.). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Ak- tenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahr- scheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). 2.2. 2.2.1. Mit Strafanzeige vom 4. März 2022 warf die Beschwerdeführerin dem Be- schuldigten vor, sie im Dezember 2021 in den Büroräumlichkeiten des ge- meinsamen Immobilienunternehmens bei einer Auseinandersetzung um Ferienblätter weggeschubst zu haben. Er habe zudem die Hand aufgezo- gen und habe sie schlagen wollen. Ein Mitarbeiter sei hereingestürmt und dazwischen gegangen. -7- 2.2.2. In der angefochtenen Verfügung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestreite. Er gebe an, die Beschwerdefüh- rerin nicht angefasst und sie lediglich mit dem ausgestreckten Arm aufge- fordert zu haben, wieder in ihr Büro zu gehen. Der Zeuge B. habe ausge- sagt, dass die beiden nahe beieinandergestanden seien und gestritten hät- ten und der Beschwerdeführer die offene Hand aufgezogen habe, worauf er sich dazwischen gestellt habe. Er habe aber weder eine Berührung noch einen Schubser des Beschuldigten gesehen. Auch die Zeugin J. habe den Streit beobachten können, aber keinen Stoss gesehen. Es gehe damit le- diglich um das Aufziehen der offenen Hand, was jedoch von der Intensität her keine Drohung i.S.v. Art. 180 StGB darzustellen vermöge. 2.2.3. In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der Zeuge B. habe beobachten können, wie der Beschuldigte die offene Hand aufgezogen habe. Er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin habe schlagen wollen, weshalb er dazwischen gegan- gen sei. Es seien die Tatbestände der versuchten einfachen Körperverlet- zung und der Drohung erfüllt. Die Zeugin J. habe den Streit nur bis Mittag verfolgen können. Hinsichtlich des Schubsens stehe deshalb Aussage ge- gen Aussage, wobei die Beschwerdeführerin keine widersprüchlichen An- gaben mache, die Aussagen des Beschuldigten dagegen nicht glaubhaft seien. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verletze Art. 310 StPO, wenn sie davon ausgehe, dass ein Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Ein absichtliches Schubsen resp. ein Stoss stelle eine Tätlichkeit dar. 2.2.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in der Beschwerdeantwort aus, dass die Beschwerdeführerin die Einvernahme von drei Zeugen verlangt habe, welche ihre Aussagen einer physischen Auseinandersetzung jedoch nicht bestätigt hätten. Ein kleiner Schubser sei im Übrigen keine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB. Das blosse Aufziehen einer offenen flachen Hand ver- möge die nach geltender Rechtsprechung und Lehre verlangte Schwere einer Drohung nicht zu begründen. Dies müsse umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin sich nicht veranlasst gefühlt habe, die Polizei zu alar- mieren, was sie sonst bei jeder Kleinigkeit getan habe und sie von sich behaupte, dem "Droher" stets überlegen zu sein. Eine versuchte einfache Körperverletzung liege im Übrigen nicht vor. Das Aufziehen der offenen fla- chen Hand stelle vereinfacht ausgedrückt höchstens die "Vorbereitungs- handlung einer Ohrfeige" und damit einer Tätlichkeit dar, deren Versuch nicht strafbar sei. Selbst beim blossen Aufziehen der geschlossenen Faust (ohne Durchziehen des Schlags) sei die Schwelle zum Versuch klar noch nicht überschritten. Es habe damit keine strafbare Handlung vorgelegen. -8- 2.2.5. 2.2.5.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird auf Antrag mit Busse be- straft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Tätlichkeiten, welche gegen Schutzbefohlene bzw. in der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebenspartnerschaft (oder innerhalb eines Jahres seit der Trennung) verübt werden, werden ge- mäss Art. 126 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt. Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität er- reicht. Eine Tätlichkeit wird dann angenommen, wenn das allgemein übli- che und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung be- wirkt wird. Typische Bespiele sind die Ohrfeige, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, etc. (ANDREAS ROTH/TORNIKE KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 126 StGB). Gegenüber der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Als Tätlichkeiten sind Ein- griffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebli- che Schmerzen zu verursachen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch einer Übertretung wird nur in den vom Gesetz ausdrücklich be- stimmten Fällen bestraft (Art. 105 Abs. 2 StGB). 2.2.5.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch eine schwere Dro- hung in Angst oder Schrecken versetzt. Wird die Tat in der Ehe, eingetra- genen Partnerschaft oder Lebenspartnerschaft oder innerhalb eines Jahres seit der Trennung begangen, wird sie von Amtes wegen verfolgt (Art. 180 Abs. 2 StPO). Die Anforderungen an die schwere Drohung sind hoch an- zusetzen. Dem Opfer muss ein schwerer Nachteil angekündigt oder in Aus- sicht gestellt werden (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 180 StGB). Bei einer Drohung mit der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens gegen individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Ehre, Vermögen, etc. wird häufig be- zweckt, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal schwere -9- Nachteile in Aussicht gestellt werden, was bei der Ankündigung der Bege- hung von geringfügigen Delikten eher fehlt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 26 zu Art. 180 StGB). 2.2.5.3. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 2. Mai 2022 an, dass der Beschuldigte sie im Rahmen des Streits wegen Ferien bzw. Ferienblättern "nach hinten geschubst" habe (delegierte Ein- vernahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 S. 3). Einen heftigen Stoss, welcher etwa leichte Schmerzen verursacht oder sie zu Fall ge- bracht hätte, schilderte sie indessen nicht. Wie die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm zutreffend ausführt, vermag ein solch leichter und folgenloser, von der Beschwerdeführerin als "Schubser" bezeichneter (delegierte Ein- vernahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 S. 3) Stoss – sollte er sich tatsächlich entsprechend den Schilderungen der Beschwerdeführerin ereignet haben – die für die Annahme einer Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB vorausgesetzte Intensität einer Einwirkung auf den Körper offensichtlich nicht zu erreichen, womit ein Schuldspruch ausgeschlossen erscheint. 2.2.5.4. Zum (vom Beschuldigten ebenfalls bestrittenen) Vorwurf, der Beschuldigte habe die offene Hand gegen die Beschwerdeführerin erhoben, um diese zu schlagen, ist festzuhalten, dass von einem Schlag mit der offenen Hand – sollte der Beschuldigte tatsächlich einen solchen angedeutet bzw. durch das Erheben der Hand angekündigt haben – maximal leichte blaue Flecken ohne erhebliche Schmerzen zu erwarten wären, was den Anforderungen an eine Schädigung des Körpers im Sinne einer einfachen Körperverlet- zung gemäss 123 StGB klar nicht zu genügen vermag. Wie die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm zutreffend ausführt, würden damit einzig Tätlich- keiten i.S.v. Art. 126 StGB in Betracht kommen, deren Versuch jedoch straflos ist (Art. 105 Abs. 2 StGB). Die Androhung einer Tätlichkeit wäre weiter auch nicht von einer derartigen Intensität, dass sie als Androhung eines schweren Nachteils i.S.v. Art. 180 StPO, an welche hohe Anforderungen gestellt werden, gewertet werden könnte. Auch der Tatbestand der Drohung ist damit ebenfalls offensichtlich nicht gegeben. 2.2.5.5. Zusammenfassend erfüllt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten anlässlich dieser Auseinandersetzung vom Dezember 2021 offensichtlich keine Straftatbestände. Die in diesem Zusammenhang mit der angefochte- nen Verfügung angeordnete Nichtanhandnahme des Verfahrens ist damit nicht zu beanstanden. - 10 - 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Im Zusammenhang mit dem Aufnehmen eines Streitgesprächs durch den Beschuldigten an einem anderen Tag im Dezember 2021 verweist die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung auf die Bestimmung von Art. 179quater StGB (Verletzung des Geheim- oder Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte), erachtet die Tatbestandsvoraussetzun- gen indessen als nicht gegeben, da das Streitgespräch in den für Mitarbei- ter zugänglichen Büroräumlichkeiten stattgefunden habe und weder der Geheim- noch der Privatbereich tangiert sei. 2.3.1.2. In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, dass der Tatbestand von Art. 179quater StGB erfüllt sei, da es beim Konflikt um die gescheiterte Le- benspartnerschaft gegangen sei, was zweifelsfrei den Geheimbereich der Parteien oder zumindest deren geschützten Privatbereich betreffe. Eventu- aliter sei Art. 179ter StGB (Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) erfüllt. 2.3.2. 2.3.2.1. Sowohl beim Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB als auch beim Tatbe- stand des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen i.S.v. Art. 179ter StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch eine Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Vorausgesetzt ist eine Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird (CHRISTOPH RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 30 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). 2.3.2.2. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 4. März 2022 Strafantrag im Zusammenhang mit einem tätlichen Übergriff im Dezember 2021 sowie einem (in einem separaten Verfahren behandelten) Vorfall vom 22. Dezem- ber 2021 (Eingabe vom 4. März 2022). Bezüglich letzterem konstituierte sie sich ausserdem ausdrücklich als Privatklägerin. Dass der Beschuldigte an einem anderen Tag im Dezember 2021 in den Büroräumlichkeiten des ge- meinsamen Immobilienunternehmens mit dem Mobiltelefon durch die ge- schlossene Tür ein Streitgespräch mit der Beschwerdeführerin aufgenom- men habe, erwähnte sie hingegen nicht. Dieser Vorfall, welcher sich zeitlich unbestrittenermassen unabhängig von den anderen beiden Auseinander- setzungen ereignet hatte (Beschwerde S. 5 f.; delegierte Einvernahme der - 11 - Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 S. 6), wird damit nicht von den beiden mit Eingabe vom 4. März 2022 einzeln gestellten Strafanträgen umfasst. Weitere Strafanträge sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 2. Mai 2022 (und damit bereits nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB) äusserte die Beschwerdeführerin in keiner Weise, dass sie im Zusammenhang mit der Aufnahme des Gesprächs eine Bestrafung des Beschuldigten wün- sche. Zu den betreffenden Aussagen des Beschuldigten, dass die Polizei nicht im Zusammenhang mit dem Streit wegen der Ferienblätter und dem angeblichen tätlichen Übergriff, sondern an einem anderen Tag wegen ei- ner Videoaufnahme gerufen worden sei, gab sie einzig an, dass das sein könne, ohne weiter darauf einzugehen. Sie bestätigte lediglich ihre bisheri- gen Strafanträge vom 4. März 2022 (delegierte Einvernahme mit Befragung der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 S. 6 und 7). Damit hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Aufzeich- nung eines Streitgesprächs durch den Beschuldigten im Dezember 2021 keinen Strafantrag i.S.v. Art. 30 StGB gestellt. Es fehlt damit offensichtlich an einer Prozessvoraussetzung, womit kein Schuldspruch ergehen könnte. Die Prüfung der Frage, ob die Tatbestände gemäss Art. 179ter StGB oder 179ter StGB erfüllt sein könnten, erübrigt sich daher. 2.3.3. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das Verfahren gegen den Beschul- digten im Zusammenhang mit der Aufnahme des Streitgesprächs im De- zember 2021 nicht an die Hand genommen wurde (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend sind der Be- schwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Aufgrund ihres Unterliegens ist ihr auch keine Entschädigung auszurichten. 3.2. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein - 12 - Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO) und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO gelten die Bestimmungen über die Verfah- renseinstellung auch für die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Gemäss ihren übereinstimmenden Angaben waren die Beschwerdeführe- rin und der Beschuldigte während zehn Jahren ein Paar und lebten im ge- meinsamen Haus, bis es im August/September 2021 zur Trennung kam (polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 27. November 2021 S. 2; polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 27. November 2021 S. 2). Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen der Drohung und Tätlichkeiten bzw. versuchten einfachen Körperverletzung handelt es sich damit um Offizialdelikte (Art. 180 Abs. 2 lit. b, Art. 126 Abs. 2 lit. c bzw. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 i.V.m. Art. 22 StGB). Auch der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB ist als Offizialdelikt ausgestaltet. Hingegen sind die Tatbestände des unbefug- ten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB bzw. der Verlet- zung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB Antragsdelikte. Der Beschuldigte ist damit zu 2/3 aus der Staatskasse und zu 1/3 durch die Beschwerdeführerin zu entschädigen. Dass sich der Beschuldigte in diesem Verfahren anwaltlich verteidigen liess, ist nicht zu beanstanden. Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekam- mer in Strafsachen daher ermessensweise festzulegen. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass der Verteidiger die Nichtanhandnahmeverfügung, die Beschwerde, die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm sowie die (überschaubaren) Akten zu studieren hatte. Sodann ver- fasste er eine Beschwerdeantwort. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind keine auszumachen. Ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 5 Stunden erscheint damit angemessen (1 Stunde für den Aus- tausch mit dem Beschuldigten, 2 Stunden für das Aktenstudium und 2 Stun- den für das Verfassen der Beschwerdeantwort). Bei einem Regelstunden- ansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigen Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt die Entschädigung des Beschuldigten Fr. 1'220.25. Davon sind dem Beschuldigten 2/3, ausmachend Fr. 813.50, aus der Staatskasse zu entrichten und 1/3, ausmachend Fr. 406.75, durch die Beschwerdeführerin zu entschädigen. - 13 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 867.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in Höhe von Fr. 800.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 67.00 zu bezahlen hat. 3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 813.50 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 3.2. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten für das Beschwerdever- fahren eine Entschädigung von Fr. 406.75 (inkl. Auslagen und MwSt) aus- zurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 8. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler