Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind keine auszumachen. Ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 5 Stunden erscheint damit angemessen (1 Stunde für den Austausch mit dem Beschuldigten, 2 Stunden für das Aktenstudium und 2 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeanwort). Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigen Mehrwertsteuer von 7.7 % ist dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1'220.25 auszurichten. -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.