polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 27. November 2021 S. 2). Es handelt sich damit bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm – um Offizialdelikte (Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB bzw. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Der Beschuldigte ist damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.