1.2.4. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht zur Beschwerde legitimiert, womit nicht darauf einzutreten ist. 2. 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Aufgrund ihres Unterliegens ist ihr auch keine Entschädigung auszurichten. -8-