Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie Strafantrag gestellt habe, vermag daran nichts zu ändern, zumal aus dem Formular in der von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Rubrik "Strafantrag" klar hervorgeht, dass trotz Stellung des Strafantrags auf die Stellung als Privatklägerin (und damit auch auf die Stellung als Strafklägerin) verzichtet werden kann. Sofern die von der Beschwerdeführerin behauptete falsche Information durch die Polizei tatsächlich erfolgt sein sollte, hätte dies angesichts der offensichtlichen Widersprüche zum verwendeten Formular bei der Beschwerdeführerin zumindest Unklarheiten hervorrufen müssen, welche ohne Weiteres durch die