Entsprechend sind für die Konstituierung als Zivil- bzw. Strafkläger/in auch zwei anzukreuzende Kästchen vorgesehen. Dass der von der Beschwerdeführerin angekreuzte (ausdrücklich als endgültig bezeichnete) Verzicht auf die Stellung als Privatklägerin im Strafverfahren sowohl die Stellung als Zivilklägerin als auch die Stellung als Strafklägerin umfasst, ist damit offenkundig.