Dem Polizeirapport sind denn auch bereits ausführliche Angaben der Beschwerdeführerin zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten zu entnehmen (Polizeirapport vom 27. November 2021 S. 2). Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Ausfüllen des Formulars in irgendeiner Weise beeinträchtigt war. Den Akten sind keine Hinweise zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten falschen behördlichen Information zu entnehmen, dass es bei der Privatklage lediglich um "das Finanzielle", d.h. die Stellung von Zivilfor- -7-