Nach herrschender Lehre unterliegt eine Verzichts- oder Desinteresseerklärung in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO der nachträglichen Anfechtung wegen Täuschung, Einwirkung durch eine Straftat sowie unrichtiger behördlicher Auskunft (LIEBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 120 StPO). Das Vorliegen eines blossen Irrtums genügt dabei nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4; LIEBER, a.a.O. N. 7 zu Art. 386 StPO). Im Fall einer unrichtigen Information durch die Behörde darf die Partei nicht in der Lage gewesen sein, die Unrichtigkeit der Information sofort -6-