Ein endgültiger Verzicht sollte bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere Opfern, nicht unbesehen anzunehmen sein, zumal ein Laie mit dem Ausfüllen der entsprechenden Formulare überfordert sein kann (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 120 StPO).