1.2.1.4. Der Beschuldigte verweist in seiner Beschwerdeantwort darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auf Gründe verweise, aufgrund welcher ihre am 26. November 2021 abgegebene Willensäusserung unbeachtlich sein könnte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie diesen Punkt vor der Beschwerdeeinreichung beispielsweise über ihre Rechtsvertreterin je thematisiert hätte. -5-